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Das Urteil des BVG vom 29.4.2021

Kategorie: Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: das deutsche Klimaschutzgesetz von 2019 ist in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es erlaubt der heutigen Generation „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen“ und überlässt damit den nachfolgenden Generationen eine „radikale Reduktionslast“.

Das Urteil ist aus zwei Gründen wegweisend: Es ergreift Partei für die kommenden Generationen und erklärt die Klimaneutralität zum  Verfassungsgrundsatz.

  • In seinem Urteil hat das BVG bestimmt, dass die Freiheitsrechte der kommenden Generationen nicht durch die extensive Nutzung der Freiheiten der heutigen Generation eingeschränkt werden dürfen. Jede Tonne CO2, die wir heute ausstoßen, schränkt den „CO2-relevanten Freiheitsgebrauch“ der künftigen Generationen ein, die künftigen Generationen haben aber auch ein Recht auf Wahlmöglichkeiten. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Klimakrise als eine Frage der Freiheit definiert.
  • Der internationale Klimaschutz wird durch dieses Urteil in unsere Verfassung eingeordnet. Damit ist das Pariser Abkommen in Deutschland rechtsverbindlich einklagbar ist.

Die Bundesregierung muss nun die Klimaschutzvorgaben ab dem Jahr 2031 verschärfen und bis Ende 2022 ein neues Klimaschutzgesetz für den Zeitraum von 2030-2050  festlegen. Das bedeutet u.a. eine Erhöhung des CO2-Preises, eine Veränderung des Emissionshandels, ein früherer Kohleausstieg und ein Verbot für Verbrennungsmotoren.